Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
Die nachfolgenden AVG gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Leistungserbringung
1.1.VIONIC erbringt die in einem gesonderten Auftrag beschriebenen Leistungen. Handelt es sich dabei um die Erstellung einer Website, so verpflichtet sich VIONIC, eine gebrauchstaugliche Website im HTML-Format herzustellen und diese dem Auftraggeber auf einen Server hochzuladen oder auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben.
1.2.VIONIC erklärt, die nach dem Stand der Technik gültigen Normen und Qualitätsstandards zu beherrschen und einzuhalten
2. Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern
2.1. Der Auftraggeber benennt VIONIC einen kompetenten Ansprechpartner, der die mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen hat.
2.2. VIONIC erbringt die Leistungen in drei Phasen:
Konzeptphase
Sie beinhaltet die Ausarbeitung eines Strukturvorschlags (Strukturbaum der einzelnen Webseiten, etwaige Frames, Plazierung von Links). Entwurf des Layouts und Designs, bzw. Vorschläge für Visualisierungen und Programmierungen.
Entwurfsphase
Ergebnis der Entwurfsphase ist die Basisversion der Website. Die Basisversion muß die Struktur der Website erkennen lassen, die wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendige Grundfunktionalität aufweisen. Zur notwendigen Grundfunktionalität gehört insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Links, die die einzelnen Webseiten verbinden.
Herstellungsphase
Sie mündet in der Endversion der Website.
2.3. Der Auftraggeber stellt VIONIC die im Auftrag genannten Unterlagen spätestens vor Beginn der Entwurfsphase zur Verfügung.
2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Phase unverzüglich abzunehmen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat VIONIC die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen und die betreffenden Leistungen erneut zur Abnahme bereitzustellen. Unterläßt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, so gilt die Leistung nach 4 Wochen, nachdem VIONIC die Fertigstellung erklärt, als abgenommen.
2.5. Wünscht der Auftraggeber die Änderung einer bereits von ihm abgenommenen Leistung oder sonstiger für die Leistungserbringung benötigter Unterlagen, so wird die Änderung nur verbindlich, wenn VIONIC ihr schriftlich zugestimmt hat.
2.6. Der Auftraggeber wird alle an VIONIC übergebenen Daten und Unterlagen bei sich zusätzlich verwahren, so daß sie bei Beschädigung oder Verlust rekonstruiert werden können.
2.7. Kommt der Auftraggeber den im Auftrag vereinbarten Obliegenheiten trotz schriftlicher Aufforderung durch VIONIC nicht nach, so ist VIONIC 4 Wochen nach Aufforderung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eventuell erhaltene Teilzahlungen einzubehalten.
3. Lieferfristen, Lieferverzug
3.1. Die Fristen für die nach Phasen zu erbringenden Leistungen werden im Auftrag vereinbart.
3.2. Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die für die Leistung benötigten Unterlagen oder die Abnahme der Vorphase aus von VIONIC nicht zu vertretenden Gründen nicht zu dem Termin vorliegen, der für den Beginn der jeweiligen Leistung vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Auftrages oder durch sonstige nicht durch VIONIC zu vertretende Umstände VIONIC in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von VIONIC nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftraggeber zu erbringen sind,- ferner Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder sonstige höhere Gewalt.
3.3. Wenn VIONIC aus bei ihr liegenden nicht selbst verschuldeten Umständen, z.B. Krankheit, die Leistungen nicht rechtzeitig erbringen kann, so verlängert sich die Frist unter Würdigung der Interessenlage beider Vertragspartner angemessen. Außerdem hat VIONIC das Recht, einen Unterauftragnehmer einzuschalten. Nur wenn der Auftraggeber keine vertragsgemäße Leistung erhält, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung ist ausgeschlossen.
4. Abnahme, Gewährleistung
4.1. Die im Auftrag beschriebene Leistung wird unverzüglich, nachdem VIONIC die Fertigstellung erklärt und sie auf den Server hochgeladen hat oder einem geeigneten Datenträger übergeben hat, vom Auftraggeber abgenommen. Das Gleiche gilt für einzelne Bestandteile der Leistung oder sonstige Teilleistungen, sofern sie Gegenstand des Auftrags sind. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat VIONIC die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen, und die betreffende Leistung wird erneut zur Abnahme bereitgestellt. Unterläßt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht, so gilt die Leistung nach 2 Wochen, nachdem VIONIC die Fertigstellung erklärt, als abgenommen.
4.2. Die Gewährleistung für vom Auftraggeber geänderte Leistungen ist ausgeschlossen, auch wenn in einem nicht geänderten Teil ein Fehler auftritt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.
5. Urheberrecht und Nutzungsrechte
5.1. Jeder VIONIC erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
5.2. Alle Entwürfe und Originale unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.3. Die dargereichten Entwürfe und Originale dürfen ohne schriftliche Einwilligung von VIONIC weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Sind Entwürfe oder fertige Leistungen im Internet bereitgestellt worden, dürfen diese nicht von dort kopiert werden. Jede Nachahmung oder Veränderung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt VIONIC, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
5.4. VIONIC überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Die Verwendung vor der vollständigen Bezahlung berechtigt zur Berechnung einer Nutzungsgebühr.
5.5. VIONIC hat das Recht, als Urheber genannt zu werden. Bei Webseiten inklusive Verlinkung. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt VIONIC zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
6. Vergütung
6.1. Entwürfe, Fotoaufnahmen, Programmierungen, Visualisierungen und fertig erstellte Webseiten bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
6.2. Werden die Entwürfe oder sonstige Leistungen später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist VIONIC berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
6.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten (auch als Beratung geltende Gespräche), die VIONIC für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
7. Fälligkeit der Vergütung
7.1. Die Vergütung ist spätestens bei Abnahme des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von VIONIC finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 30% nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 40% bei Abnahme, aber spätestens 14 Tage nach Ablieferung. Gesonderte Leistungen (wie z.B. Beratungsgespräche) sind nach Erhalt der Rechnung fällig.
7.2. Bei Zahlungsverzug kann VIONIC Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
8. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
8.1. Sonderleistungen werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
8.2. VIONIC ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, VIONIC entsprechende Vollmacht zu erteilen.
8.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von VIONIC abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, VIONIC im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
8.4. Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. VIONIC ist nicht verpflichtet, Arbeitsdateien (wie z.B. fla-, psd-, 3ds-Dateien oder Quellcodes), die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Arbeitsdateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat VIONIC dem Auftraggeber Arbeitsdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von VIONIC geändert werden.
10. Projektleitung, Arbeitsmuster
10.1. Bei Übernahme der Projektleitung ist VIONIC berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. VIONIC haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2. VIONIC ist berechtigt, die erstellten Leistungen (Webseiten, Visualisierungen, etc.) zum Zwecke der Eigenwerbung zu zeigen und zu verlinken (siehe Seite mit den Referenzen).
11. Haftung
11.1. VIONIC verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen sorgfältig zu behandeln. VIONIC haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
11.2. VIONIC verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet VIONIC für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
11.3. Sofern VIONIC notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. VIONIC haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen und fertigen Webseiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
11.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Programmierung und Webdesign entfällt jede Haftung des Designers.
11.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet VIONIC nicht.
11.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei VIONIC geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
11.8. VIONIC ist für die Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist VIONIC nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte VIONIC wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Website resultieren, verpflichtet sich der Auftraggeber, VIONIC von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und VIONIC die Kosten zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
12. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
12.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. VIONIC behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
12.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann VIONIC eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann VIONIC auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
12.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller VIONIC übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber VIONIC von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
13. Kündigung
13.1. Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Auftraggeber ist VIONIC zur sofortigen Kündigung berechtigt. In diesem Fall steht VIONIC das vertraglich vereinbarte Honorar zu, muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart wird oder was VIONIC durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
14. Schlußbestimmungen
14.1. Erfüllungsort ist Landau a. d. Isar.
14.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
14.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.